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Preiserhöhungen

Aggerenergie klagt nicht

Von Julia Frizen, 16.01.09, 10:53h

Vor Gericht wollte die Aggerenergie den Beweis antreten, dass ihre Preiserhöhungen in der Vergangenheit angemessen waren. Jetzt zog sie die Klage gegen einen Kunden wieder zurück.

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Oberberg - Der Rückzug der Aggerenergie kam überraschend. Mit einem BGH-Urteil im Rücken, wonach es zulässig ist, gestiegene Einkaufspreise an den Kunden weiterzugeben, war das Unternehmen vor Gericht gezogen. In einem exemplarischen Prozess wollte man von einem Kunden, der die Preiserhöhungen nicht gezahlt hatte, das Geld eintreiben. 700 Gasbezieher hatten ihre Zahlungen gekürzt. Laut Aggerenergie wurden rund 400 000 Euro zurückgehalten.

Die Aggerenergie wollte aber nicht nur das Geld, sondern sich vom Gericht auch per Urteil bestätigen lassen, dass ihre Preiserhöhungen angemessen sind und sich das Unternehmen nicht unrechtmäßig bereichern wollte. „Diesen Nachweis haben wir laut der Untersuchung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers erbracht“, sagt Aggerenergie-Chef Frank Röttger.

Dann aber wurde von den Klägern die so genannte Preisänderungsklausel ins Spiel gebracht, die - auch bei der Aggerenergie - in Gas-Sonderverträgen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auftaucht. Und solche Sonderverträge haben laut Kunden-Anwalt Ole Jürges als Kleinverbraucher die meisten Aggerenergiekunden. Die Klausel lautet: „Der Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarife der Gasgesellschaft eintritt.“ Dieser Passus sei nicht ausreichend präzise und somit unwirksam, urteilte der Bundesgerichtshof vor wenigen Wochen.

„Durch dieses Urteil ist eine neue Rechtslage entstanden“, sagt Frank Röttger. Daher habe man sich für den Rückzug entschieden und werde eine neue Formulierung suchen, die zum 1. April in Kraft treten soll. Röttger hofft, sich in Gesprächen mit einzelnen betroffenen Kunden außergerichtlich einigen zu können.

Für Kunden-Anwalt Ole Jürges bedeutet das BGH-Urteil und der Rückzug des oberbergischen Gasversorgers, „dass sämtliche Gaspreiserhöhungen der Aggerenenergie gegenüber Sondervertragskunden unabhängig von der Frage der Billigkeit oder einer Preiskontrolle unwirksam waren“. Er geht sogar davon aus, dass auch Kunden, die den Preiserhöhungen nicht widersprochen haben, Rückforderungsansprüche geltend machen können.



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